Lebensmittelkennzeichnung

Lebensmittelkennzeichnung

Die Visitenkarte des Produkts

Das Etikett gibt Bescheid darüber, was das Produkt ist, woraus es besteht, wie viel davon in der Packung ist, wie lange es mindestens haltbar ist, wer es hergestellt, verpackt oder gehandelt hat, welcher Charge es angehört, wie viel es kostet und – wenn mit dabei: welche Allergene enthalten sind. Bei so mancher Verpackung wird‘s dann schon eng. Doch das ist nicht alles: Die Angaben zu den Nährwerten wollen ebenfalls Platz haben. Und das nun auch noch in (einstweilen) freiwillig erweiterter Form. Zur gesetzlichen Nährwerttabelle gesellt sich immer öfter eine Extra-Nennung der Gehalte an Energie, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren und Natrium – die erweiterte Nährwertkennzeichnung.

„Mehr Transparenz für die Verbraucher in Europa”, so Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner. „Der Ministerrat der Europäischen Union hat der neuen Lebensmittel-Informationsverordnung zugestimmt. Damit wurde der Kompromiss besiegelt, der im Sommer mit dem Europäischen Parlament ausgehandelt worden war. Nun ist der Weg endgültig frei für eine moderne, verbraucherfreundliche Lebensmittelkennzeichnung.”

„Die neuen Regelungen sind ein wichtiger Schritt für den Verbraucherschutz – dafür haben wir lange gekämpft. In ganz Europa können sich Verbraucherinnen und Verbraucher künftig auf eine transparente und einheitliche Kennzeichnung auf den Lebensmittelverpackungen verlassen“, sagte Ministerin Ilse Aigner in Berlin. In Deutschland gebe es ein großes Angebot an hochwertigen Lebensmitteln und laufend Produktinnovationen. „Die neuen Kennzeichnungsvorschriften erleichtern es Verbrauchern, sich über die Zusammensetzung und Nährstoffgehalte von Lebensmitteln zu informieren, die richtige Auswahl zu treffen und sich ausgewogen zu ernähren“”, so Aigner.

Was muss auf‘s Etikett?
Der Großteil der verpackten Halb- und Fertigprodukte trägt Fantasienamen wie „Happy Day“ und „Gummibärchen“ – Rückschlüsse auf den Inhalt lassen sie nur zu, wenn man ein Kenner der Werbung ist. Daher ist die handelsübliche Sachbezeichnung (oder Verkehrsbezeichnung), in diesem Fall Orangensaft und Fruchtgummi, eines der wichtigsten Kennzeichnungselemente. Möglich ist auch eine verständliche Beschreibung des Lebensmittels, die Rückschlüsse auf die Art der Ware zulässt. Das wäre bei „Fruchtzwergen“ die Beschreibung „Frischkäse mit Fruchtzubereitung“. Die Verkehrsbezeichnung vereinfacht somit das Identifizieren und das Abgrenzen von Erzeugnissen und schützt vor Täuschung.

Die Angabe des Kaloriengehalts und von sechs Nährstoffen in einer übersichtlichen Tabelle ist künftig verpflichtend. Zur besseren Vergleichbarkeit werden die Nährstoffgehalte künftig immer bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter angegeben. Zusätzliche Angaben in Portionen sind möglich. Der Kaloriengehalt und die vier wichtigsten Nährstoffe dürfen auf der Packungsvorderseite außerdem in anschaulicher Weise abgebildet werden, so wie beim „1 plus 4”-Modell des Bundesverbraucherministeriums. Ein Großteil der Hersteller in Deutschland hat dieses Modell bereits freiwillig umgesetzt. Für alle Hersteller gilt: Sämtliche Pflichtangaben müssen gut lesbar sein und mindestens in 1,2 Millimeter großer Schrift gedruckt werden.

Analogkäse und Klebefleisch
Zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung wurden für Lebensmittelimitate spezielle Kennzeichnungsvorschriften festgelegt. Bei der Verwendung von Lebensmittelimitaten wie z.B. „Analogkäse” muss der ersatzweise verwendete Stoff in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angegeben werden. Die Schriftgröße der Imitatkennzeichnung muss mindestens 75 Prozent der Größe des Produktnamens betragen. Die Verwendung von „Klebefleisch” muss mit dem Hinweis „aus Fleischstücken zusammengefügt” kenntlich gemacht werden. Bei Fischereierzeugnissen gilt dies entsprechend. „Es ist ein wichtiger Beitrag zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung, dass die EU eine neue europaweit verbindliche und auf der Verpackung hervorgehobene Kennzeichnung von Schinken- und Käse-Imitaten beschlossen hat”, erklärte Bundesministerin Aigner.

Weitere Neuerungen: Stoffe, die allergische Reaktionen hervorrufen können, müssen künftig in der Zutatenliste auf verpackten Lebensmitteln hervorgehoben werden (z.B. farblich unterlegt). Auch bei nicht verpackten Lebensmitteln, so genannter „loser Ware”, ist die Kennzeichnung von Allergenen nun verpflichtend, die Ausgestaltung liegt im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Für Kinder, Schwangere und Stillende gibt es Warnhinweise auf koffeinhaltigen Lebensmitteln, beispielsweise auf „Energy Drinks”.

Bei alkoholhaltigen Getränken ist zunächst eine Prüfung der EU-Kommission abzuwarten, ob auch für alkoholhaltige Getränke ein Zutatenverzeichnis und eine verpflichtende Nährwertdeklaration vorzusehen sind. Dabei wird auch die von Deutschland geforderte Kennzeichnung von Alkopops Berücksichtigung finden.

Nachdem die Herkunftskennzeichnung für Rindfleisch bereits seit dem Jahr 2000 vorgeschrieben ist, muss künftig auch für Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch die Herkunft angegeben werden. Einzelheiten wird die Europäische Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten noch festlegen. Für weitere Fleischarten und für Fleisch als Zutat soll die EU-Kommission Berichte in absehbarer Zeit vorlegen und auf dieser Grundlage Vorschläge unterbreiten. Wenn die Zutaten für ein Lebensmittel woanders herkommen als aus dem ausgelobten Herkunftsort, muss darauf gesondert hingewiesen werden.

Die Verordnung wird nach dem Beschluss des Ministerrates im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt 20 Tage später in Kraft. Damit sich alle Seiten – Wirtschaft und Verbraucher – auf die neuen Regelungen einstellen können, kommen diese drei Jahre nach Inkrafttreten zur Anwendung; die obligatorische Nährwertkennzeichnung wird laut EU erst nach fünf Jahren verbindlich.

Nährwertkennzeichnung
Die Kennzeichnung des Energiegehaltes sowie der Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz ist für fertig abgepackte Lebensmittel verpflichtend und erfolgt in einer Tabelle, in der Regel auf der Rückseite. Die Nährstoffgehalte müssen bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter angegeben werden. Zusätzliche Angaben pro Portion sind zulässig. Im Hauptsichtfeld der Verpackung dürfen der Kaloriengehalt und die vier wichtigsten Nährstoffe besonders herausgestellt werden. Auch die Richtwerte für die Tageszufuhr der einzelnen Nährstoffe darf angegeben werden.

Trans-Fettsäuren
Trans-Fettsäuren (TFS) wurden zunächst nicht in die Liste der Stoffe aufgenommen, die bei der Nährwertkennzeichnung zusätzlich angegeben werden können. Innerhalb von drei Jahren wird die Kommission einen Bericht über das Vorkommen von TFS in Lebensmitteln in Europa vorlegen, geeignete Empfehlungen geben oder Rechtsvorschriften vorschlagen. Neben Kennzeichnungsvorschriften soll auch die Beschränkung der Verwendung von TFS untersucht werden.

Allergene
Stoffe, die bei manchen Menschen allergische Reaktionen hervorrufen können, müssen in der Zutatenliste hervorgehoben werden (z.B. farblich unterlegt). Auch bei nicht verpackten Lebensmitteln (sogenannter loser Ware) ist die Kennzeichnung von Allergenen verpflichtend. Die Art und Weise der Angabe bei loser Ware fällt in die Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten.

Mindestschriftgröße
Alle verpflichtenden Informationen müssen gut lesbar sein und mindestens in 1,2 mm großer Schrift – bezogen auf das kleine „x”, also den mittleren Teil eines Buchstabens – gedruckt werden.

Herkunftskennzeichnung
Die Herkunft von Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch muss künftig angegeben werden. Die Art und Weise der Angabe wird aber noch festgelegt. Für andere Fleischarten und für Fleisch als Zutat wird die Kommission Berichte vorlegen, auf deren Grundlage über die Herkunftskennzeichnung entschieden wird.

Angabe des Einfrierdatums
Bei gefrorenem Fleisch, Fleischerzeugnissen und unverarbeiteten Fischereierzeugnissen muss das Einfrierdatum bzw. das Datum des ersten Einfrierens angegeben werden, wenn das Produkt mehr als einmal eingefroren wurde.

Hersteller, Verpacker oder Verkäufer
Jedes verpackte Lebensmittel muss den Namen und die Anschrift des erzeugenden oder verpackenden Unternehmens oder eines in einem EU-Mitgliedsland niedergelassenen Verkäufers anführen. Dies ermöglicht den direkten Kontakt mit den Verantwortlichen bei Reklamationen oder Problemen mit einem Lebensmittel.

Mindesthaltbarkeitsdatum und Verbrauchsdatum
Die Kennzeichnung „mindestens haltbar bis…” informiert, bis zu welchem Zeitpunkt die Ware ihre spezifischen Eigenschaften behält – vorausgesetzt, sie wird entsprechend gelagert. Das Informationsdatum ist keine Qualitätsgarantie und legt auch nicht fest, bis wann das Lebensmittel verzehrt werden muss. Es besteht aus der Angabe von Tag, Monat und Jahr – außer bei Lebensmitteln, deren Haltbarkeit weniger als drei Monate beträgt (hier reicht die Angabe des Tages und des Monats aus), deren Haltbarkeit höchstens 18 Monate beträgt (hier reicht die Angabe des Monats und des Jahres aus) oder deren Haltbarkeit mehr als 18 Monate beträgt (hier reicht die Angabe des Jahres aus).

Waren, bei denen die Zeit bis Ende der Ablauffrist nur noch kurz ist, werden in den Geschäften oft billiger angeboten. Ist die Mindesthaltbarkeit abgelaufen, ist das Lebensmittel nicht automatisch mangelhaft. Der Verkauf ist weiterhin erlaubt – das Lebensmittel muss aber dann diesbezüglich deutlich gekennzeichnet sein.

Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist nicht zwingend bei unbehandeltem frischen Obst und Gemüse, Wein und Getränken mit einem Alkoholgehalt von zehn oder mehr Volumenprozent, alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Fruchtsäften, Fruchtnektar und alkoholischen Getränken in Einzelbehältnissen von mehr als fünf Litern, die an gemeinschaftliche Einrichtungen geliefert werden, Backwaren, Süßwaren und Feingebäck, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung verzehrt werden, Essig, Speisesalz, Zucker in fester Form, Kaugummi und bei portioniertem Speiseeis.

Sehr leicht verderbliche Lebensmittel können bereits nach kur-zer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Sie müssen mit einem Verbrauchsdatum („zu verbrauchen bis…”) ausgestattet sein und dürfen nach Ablauf dieser Frist nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Dies kann – im Gegensatz zur Regelung bei der Mindesthaltbarkeitsfrist – auch nicht durch die Information des Verbrauchers aufgehoben werden.

Sofern es für die Haltbarkeit wesentlich ist, sind auch Temperatur- und Lagerbedingungen anzugeben, wie „kühl”, „vor Wärme schützen”, „trocken”, „lichtgeschützt”.

Quelle: Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Lebensministerium Österreich, Fachverband der Lebensmittelindustrie, Europäische Union, aid infodienst Verbraucherschutz/Ernährung/Landwirtschaft, www.waswiressen.de Foto: Alterfalter – Fotolia.com.